Satzung

S a t z u n g des Turn- und Sportvereins (TSV) Oldendorf von 1923 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein (TSV) e. V. Oldendorf und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Itzehoe eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldendorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch gewählte Prüfer zu erfolgen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sportliche Jugendarbeit.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) ausübenden (ordentlichen) Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) unterstützenden (fördernden) Mitgliedern

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen verliehen werden, der sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann in einer Hauptversammlung durch einfachen Mehrheits-beschluss erfolgen.

3. Die ordentlichen Mitglieder müssen über 18 Jahre alt sein. Sie haben Stimmrecht in den Versammlungen.

4. Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen und haben Stimmrecht ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

5. Unterstützende Mitglieder sind solche, die sich nicht unmittelbar sportlich betätigen sondern nur die Zwecke und Ziele der Vereine fördern wollen. Sie haben Stimmrecht in Versammlungen, können Anträge stellen und in den Vorstand gewählt werden.

§ 4 Vereinseintritt

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die durch schriftliche Beitrittserklärung die Aufnahme beantragt und sich zur Zahlung der Beiträge und zur Anerkennung der Satzung verpflichtet. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch Tod
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss

2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist nur zum 30.06. und 31.12. des Geschäftsjahres zulässig.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach eingehender Klärung der Umstände beschlossen werden:
– wenn es seinen Beitrag nach zweifacher schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat;
– wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten;
– wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt;
– wenn es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat oder die Vereinskameradschaft grob verletzt hat.

Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Gründe für die Entscheidung sind der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann sie/er binnen 14 Tagen nach Erhalt beim 1. Vorsitzenden Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4. Der auf das ausscheidende Mitglied entfallende Anteil am Vereinsvermögen verbleibt dem Verein.

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

2. Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. Änderungen der Beitragsordnung werden durch die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

3. Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen festgesetzt werden.

4. Beitragsschulden sind Bringschulden.

5. Auf Antrag kann der geschäftsführende Vorstand die Beiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Hauptversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. und 2. Kassenwart
d) dem 1. und 2. Schriftwart

Für c) und d) gilt im Innenverhältnis: der 2. Kassen- bzw. 2. Schriftwart treten nur im Verhinderungsfalle des 1. Kassen- bzw. 1. Schriftwartes an deren Stelle.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt den laufenden Geschäftsverkehr und vertritt den Verein nach außen.
Bei Entscheidungen, die die Belange einer einzelnen Abteilung betreffen, ist der jeweilige Spartenleiter zuzuziehen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und eine weiteres unter b) oder c) genanntes Vorstandsmitglied.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Spartenleitern
c) dem Jugendobmann (gewählter Vertreter der Jugendsparten)
Der erweiterte Vorstand beschließt über alle ihm vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Angelegenheiten, er verwaltet das Vereinsvermögen, entscheidet in Streitfragen, beruft die Versammlungen ein und bereitet die Tagesordnung vor.

3. Im erweiterten Vorstand können 2 Ämter von einer Person verwaltet werden.

4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Sämtliche Abstimmungen über die Vorstandsbesetzung sind offen. Einfache Mehrheit ist für die Wahlen erforderlich.

5. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die Wahlzeit der einzelnen Mitglieder ist so zu bemessen, dass in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen ist. Die Wahlzeiten für den 1. und den 2. Vorsitzenden dürfen sich nicht decken.

§ 9 Mitgliederversammlungen

1. Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Zweck der Haupt-versammlung ist:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands
b) Entlastung und eventuelle Neuwahl des Vorstandes
c) Wahl der Spartenleiter und Übungsleiter
d) Beschlussfassung über Beitragsregelung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
g) Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft
h) Bestellung von 2 Kassenprüfern

2. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der ander Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Sie ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

4. Außerhalb der Hauptversammlung können Mitgliederversammlungen einberufen werden und zwar auf Anregung des Vorstandes oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beantragt.

5. Die einzelnen Sparten sind berechtigt, bei Bedarf Versammlungen einzuberufen.

6. Die Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Oldendorf und im Aushangkasten des Vereins am Sportplatz mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.

§ 10 Eigenständigkeit der Sparten des Vereins

1. Die Sparten verwalten sich selbst. Sie können in Abstimmung mit dem Vorstand eigene Ordnungen erstellen. Die Ordnungen sind bindend und Bestandteil der Vereinssatzung.

2. Die Spartenleiter werden auf Vorschlag des Vorstandes oder aktiver Mitglieder der betreffenden Sparte auf unbestimmte Zeit gewählt, in Ausnahmefällen vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.

3. Die Herstellung und Unterhaltung der Tennisplatzanlage wird ohne Inanspruchnahme des übrigen Vereins-vermögens durch die Tennissparte finanziert.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Barbeträge.

§ 12 Satzungsänderungen

1. Änderungen der Satzung können durch eine Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.

3. Antragsberechtigte sind nur der Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist diese Zahl an Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 4 Wochen eine weitere Hauptversammlung abzuhalten, in der mit ¾ Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossenwird.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oldendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 01.01.2006

Beitragsordnung des TSV Oldendorf e. V. von 1923

1. Mitglieder sind gemäß § 6 Ziffer 1 der Vereinssatzung verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit ergeben sich aus dieser Beitragsordnung.

2. Der Monatsbeitrag beträgt für

– Erwachsene 12,00 Euro
– Kinder und Jugendliche 6,00 Euro
– Begleitpersonen Mutter-Kind-Turnen 2,00 Euro
– Passive 3,00 Euro

3. Ehrenmitglieder sind ebenso wie das 3. und jede weitere Kind einer Familie beitragsfrei.

4. Die Beiträge für die Monate des 1. Halbjahres sind fällig am 01.04. des Geschäftsjahres und die für die Monate des 2. Halbjahres am 01.10. des Geschäftsjahres.

5. Zusatzbeiträge für die Sparte Fußball
– Erwachsene 10 Euro pro Halbjahr
– Kinder 5 Euro pro Halbjahr
– Eintrittgebühr Erwachsene einmal 20 Euro
– Eintrittsgebühr Kinder und Jugendliche einmalig 10 Euro

Stand: 01.07.2020